klage im ausland zustellen
von kb_mechwer eine klage bei einem deutschen amtsgericht einreicht und die beklagte partei hat ihren sitz in einem anderen land, in dem - unter anderem - auch deutsch amtssprache ist, dem kann passieren, was folgt:
das deutsche amtsgericht ließ - ohne hinweis an die klagende partei - die klage nebst zustellungsbeschluss etc. in eine andere amtssprache zu übersetzen und bat die auslandsabteilung des amtsgerichts um formlose zustellung bei der beklagten partei. diese verweigerte die annahme.
wieder ohne einen hinweis an die klägerpartei, verfügte das amtsgericht die förmliche zustellung unter zuhilfenahme entsprechender gesetzlicher vorschriften innerhalb eines gewissen vertrages zwischen deutschland und dem ausland. hierfür wurde eine erneute übersetzung in eine weitere amtssprache verfügt. auch - erneut - ohne die klägerseite zu informieren.
wohlwissend, dass man das verfahren freilich damit verzögern kann, teilt die beklagte partei nun mit, dass sie diese andere amtssprache nicht lesen kann. das gericht schreibt zurück und meint, dass doch den anlagen zur klageschrift zu entnehmen sein, dass die beklagte sehrwohl diese sprache beherrsche.
seitdem herrscht in diesem verfahren in richtung der beklagten partei funkstille, weil das gericht zunächst einmal die gebühren für die beiden übersetzungen bei der klägerpartei einfordert.
zweieinhalbtausend euro kosten für den übersetzer bei einem streitwert von eintausendfünfhundert euros. das nenne ich 'gutes geld schlechtem hinterherwerfen'.
gott sei dank, passiert mir sowas nicht.
das deutsche amtsgericht ließ - ohne hinweis an die klagende partei - die klage nebst zustellungsbeschluss etc. in eine andere amtssprache zu übersetzen und bat die auslandsabteilung des amtsgerichts um formlose zustellung bei der beklagten partei. diese verweigerte die annahme.
wieder ohne einen hinweis an die klägerpartei, verfügte das amtsgericht die förmliche zustellung unter zuhilfenahme entsprechender gesetzlicher vorschriften innerhalb eines gewissen vertrages zwischen deutschland und dem ausland. hierfür wurde eine erneute übersetzung in eine weitere amtssprache verfügt. auch - erneut - ohne die klägerseite zu informieren.
wohlwissend, dass man das verfahren freilich damit verzögern kann, teilt die beklagte partei nun mit, dass sie diese andere amtssprache nicht lesen kann. das gericht schreibt zurück und meint, dass doch den anlagen zur klageschrift zu entnehmen sein, dass die beklagte sehrwohl diese sprache beherrsche.
seitdem herrscht in diesem verfahren in richtung der beklagten partei funkstille, weil das gericht zunächst einmal die gebühren für die beiden übersetzungen bei der klägerpartei einfordert.
zweieinhalbtausend euro kosten für den übersetzer bei einem streitwert von eintausendfünfhundert euros. das nenne ich 'gutes geld schlechtem hinterherwerfen'.
gott sei dank, passiert mir sowas nicht.
gepostet am 11.10.2007, 16:03 h, in technic kram - 1348 mal gelesen









