ein paar gedanken zum erfolgshonorar
von kb_mechbei jurabilis lese ich gerade diesen artikel über den neuen gesetzentwurf zum erfolgshonorar. ich kann mich an einige nicht zustande gekommene mandate in den letzten jahren erinnern, die sicherlich lukrativ gewesen wären, wenn man eine art erfolgshonorar hätte vereinbaren können. interesannt an der mitteilung ist folgender satz:
der rechtsanwalt steckt die niederlage weg, prüft vielleicht noch die aussichten auf erfolg bei einer nichtzulassungsbeschwerde oder - sofern mal zugelassen - die der revision. und wenn er nicht gerade gröbsten mist gebaut hat, trifft ihn keine schuld an der niederlage.
ob nun der rechtsanwalt bezahlt wird (rvg, honorarpauschal oder zeithonorar) oder vereinbarungsgemäß weniger oder gar nichts abrechnet (erfolgshonorarvereinbarung), ist einerlei, trifft den mandanten doch die voll härte der kostenfestsetzung des gegners (und dann nach rvg). selbst bei pkh muss er an den gegner zahlen. klar ist: es wäre ungerecht, wenn der - durch urteil wohl als unberechtigt beklagte - gegner seine kosten nicht erstattet bekäme.
schrecken einen mandanten nicht von vornherein die kosten des eigenen vertreters ab, so wird es doch die summe aus gerichtskosten und rvg-kosten des gegners tun. das erfolgshonorar wird jedenfalls nicht sehr in diese erfahrung eingreifen, denke ich.
"Deshalb ermöglicht es der Vorschlag den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen."trotzdem bleibt das prozessrisiko für nicht gut betuchte leute. beispiel: sowohl mandant als auch rechtsanwalt sehen eine klare erfolgschance, einen anspruch vor gericht zugesprochen zu bekommen. nach vorhergehender, eingehender beratung wird klage eingereicht. nehmen wir mal an, erstinstanzlich wird vielleicht noch gewonnen. kommt vor. doch in der zweiten instanz verliert man den rechtsstreit. kommt auch vor. es gewinnt ja nicht immer derjenige, der auch recht hat, sondern der, der recht bekommt.
der rechtsanwalt steckt die niederlage weg, prüft vielleicht noch die aussichten auf erfolg bei einer nichtzulassungsbeschwerde oder - sofern mal zugelassen - die der revision. und wenn er nicht gerade gröbsten mist gebaut hat, trifft ihn keine schuld an der niederlage.
ob nun der rechtsanwalt bezahlt wird (rvg, honorarpauschal oder zeithonorar) oder vereinbarungsgemäß weniger oder gar nichts abrechnet (erfolgshonorarvereinbarung), ist einerlei, trifft den mandanten doch die voll härte der kostenfestsetzung des gegners (und dann nach rvg). selbst bei pkh muss er an den gegner zahlen. klar ist: es wäre ungerecht, wenn der - durch urteil wohl als unberechtigt beklagte - gegner seine kosten nicht erstattet bekäme.
schrecken einen mandanten nicht von vornherein die kosten des eigenen vertreters ab, so wird es doch die summe aus gerichtskosten und rvg-kosten des gegners tun. das erfolgshonorar wird jedenfalls nicht sehr in diese erfahrung eingreifen, denke ich.
gepostet am 18.12.2007, 13:47 h, in randnotizen - 471 mal gelesen










Bei einem Erfolgshonorar hätte ich ein höheres Vertrauen in die Empfehlung, vor Gericht zu ziehen. Bei einer zu riskanten Klage würde der Anwalt ja nicht freiwillig viel Arbeit investieren, wenn schon klar ist, dass ihn kein Honorar erwartet.
Zu kb_mech: Wer kein Geld hat, hat so oder so die Arschkarte. Ich kenne Kollegen, die ihrem Sekretariat sagen, dass keine Mandate mit Beratungsschein angenommen werden dürfen. Und durch die Kappungsgrenze bei PKH werden gewisse Mandate schlicht wirtschaftlich uninteressant. Zwar steht durch ein wie auch immer geartetes Gesetz zum Erfolgshonorar eine Änderung an, doch glaube ich nicht, dass sie dem Rechtsschutzbedürfnis eines "armen" Mandanten wirklich dient.