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ein paar gedanken zum erfolgshonorar

von kb_mech

bei jurabilis lese ich gerade diesen artikel über den neuen gesetzentwurf zum erfolgshonorar. ich kann mich an einige nicht zustande gekommene mandate in den letzten jahren erinnern, die sicherlich lukrativ gewesen wären, wenn man eine art erfolgshonorar hätte vereinbaren können. interesannt an der mitteilung ist folgender satz:
"Deshalb ermöglicht es der Vorschlag den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen."
trotzdem bleibt das prozessrisiko für nicht gut betuchte leute. beispiel: sowohl mandant als auch rechtsanwalt sehen eine klare erfolgschance, einen anspruch vor gericht zugesprochen zu bekommen. nach vorhergehender, eingehender beratung wird klage eingereicht. nehmen wir mal an, erstinstanzlich wird vielleicht noch gewonnen. kommt vor. doch in der zweiten instanz verliert man den rechtsstreit. kommt auch vor. es gewinnt ja nicht immer derjenige, der auch recht hat, sondern der, der recht bekommt.

der rechtsanwalt steckt die niederlage weg, prüft vielleicht noch die aussichten auf erfolg bei einer nichtzulassungsbeschwerde oder - sofern mal zugelassen - die der revision. und wenn er nicht gerade gröbsten mist gebaut hat, trifft ihn keine schuld an der niederlage.

ob nun der rechtsanwalt bezahlt wird (rvg, honorarpauschal oder zeithonorar) oder vereinbarungsgemäß weniger oder gar nichts abrechnet (erfolgshonorarvereinbarung), ist einerlei, trifft den mandanten doch die voll härte der kostenfestsetzung des gegners (und dann nach rvg). selbst bei pkh muss er an den gegner zahlen. klar ist: es wäre ungerecht, wenn der - durch urteil wohl als unberechtigt beklagte - gegner seine kosten nicht erstattet bekäme.

schrecken einen mandanten nicht von vornherein die kosten des eigenen vertreters ab, so wird es doch die summe aus gerichtskosten und rvg-kosten des gegners tun. das erfolgshonorar wird jedenfalls nicht sehr in diese erfahrung eingreifen, denke ich.









kommentare

kommentiert von Jens (anonym) @ 18. Dez, 19:42


Wenn mir ein Anwalt sagt "Ja klar, da sollten Sie vor Gericht ziehen!", so verdient er auf jeden Fall, egal ob ich Recht bekomme oder nicht. Er hat also keinen Anreiz, mir gleich zu sagen "Naja, mit etwas Glück könnte es klappen, aber sicher ist es nicht.".

Bei einem Erfolgshonorar hätte ich ein höheres Vertrauen in die Empfehlung, vor Gericht zu ziehen. Bei einer zu riskanten Klage würde der Anwalt ja nicht freiwillig viel Arbeit investieren, wenn schon klar ist, dass ihn kein Honorar erwartet.

kommentiert von uzi~ (anonym) @ 19. Dez, 09:35
Durchaus interessante Ansicht

da im ersten Absatz. Sie können gerne mal zu mir kommen... Mal im ernst. Kein Anwalt würde sagen, dass irgendeine Streitsache - vor allem wenn denn schon auf beiden Seiten Juristen stehen - , dass das a einfach und b leicht zu gewinnen ist. Hunderprozentige Gewinnchancen gibts eh kaum. Höchstens wenn man verjährte Ansprüche zurückweist oder sowas.

Zu kb_mech: Wer kein Geld hat, hat so oder so die Arschkarte. Ich kenne Kollegen, die ihrem Sekretariat sagen, dass keine Mandate mit Beratungsschein angenommen werden dürfen. Und durch die Kappungsgrenze bei PKH werden gewisse Mandate schlicht wirtschaftlich uninteressant. Zwar steht durch ein wie auch immer geartetes Gesetz zum Erfolgshonorar eine Änderung an, doch glaube ich nicht, dass sie dem Rechtsschutzbedürfnis eines "armen" Mandanten wirklich dient.
kommentiert von Sünki (anonym) @ 20. Dez, 20:00
Dann auch PVV-Anspruch gegen Mdt?

Was ist mit dieser Überlegung:

Mandant teilt dem RA mit, daß er sicherer Zeugen für einen streitentscheidenen Sachverhalt habe. Der RA bietet daraufhin das Erfolgshonorar an, reicht wegen sehr guter Erfolgsaussichten Klage ein. Im Prozeß - wie es so ist - sind die Zeugen plötzlich wertlos oder sagen ganz anders aus als erwartet.

Soll dann der RA den Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können?

Vielleicht haben wir es dann ja auch mit Mandanten und "Streithanseln" zu tun, die sich ihren Sachverhalt schön hinbiegen, um den Anwalt zu veranlassen, den Fall mit Erfolgshonorar zu übernehmen. Wie auch beim Rechtsdienstleistungsgesetz ergeben sich schöne neue Jagdgründe für die Anwälte ;-)

kommentiert von kbn (anonym) @ 31. Dez, 14:23
Och

Immerhin kann sich der Mandant ungefähr die Hälfte sparen.

Und wenn wir mal von einem dicken Streitwert ausgehen, kann es einen schon beeinflussen, ob das Risko besteht, auf 4.500,00 Euro sitzen zu bleiben oder auf 2.500,00 Euro, mal unbeachtet von dem psychologischen Effekt, dass der Mandant das Gefühl hat, der Anwalt hat ein "eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits", welches dann ja wirklich gegeben ist.

Ich habe viele Mandanten, welche nur bei mir sind, weil sie der Ansicht sind, ihr frühere Anwalt habe eine Sache nicht mit dem erforderlichen Nachdruck geführt. Dieses Gefühl würde bei einem Erfolgshonorar "ersatzlos wegfallen."



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ob nun anwaltsangestellte, sekretärin in einem steuerbüro oder assistentin von einem wirtschaftsprüfer. hier schreibt jemand über den büroalltag mit manchmal mehr als nur einem zwinkern.

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