dinge, die nützlich sind
von kb_mecherfahrungswerte - teil 2:
soll's schnell gehen, es bringt eher was ...
1. ... schriftsätze die sehr eilig sind, direkt in die geschäftsstelle zu bringen und dort mündlich nachdrücklich auf die eilbedürftigkeit der sache hinzuweisen.
2. ... persönlich bei dem zuständigen rechtspfleger nach vorheriger telefonischer 'vorbereitung' vorzusprechen, ihm den pfüb-antrag nebst aller anlagen auszuhändigen und bei ihm zu warten, bis der pfüb erlassen ist; dann mit diesen pfüb in der hand auf die gerichtsvollzieherverteilerstelle und dem entsprechenden eilgerichtsvollzieher (soweit im bezirk vorhanden*) mitsamt begründetem auftrag** zu geben.
3. ... mit dem akteneinsichtsgesuch in schriftlicher form bei der geschäftsstelle persönlich vorsprechen und dem jeweiligen sachbearbeiter anbieten, die akte gleich mitzunehmen, was vorher schon telefonisch angekündigt war. der die akte abholende 'bote' sollte namentlich dann in dem akteneinsichtsgesuch erwähnt werden und - nur für den fall, dass da ein besonders korrekter geschäftsstellenfuzzi sitzt - seinen personalausweis dabei haben.
wie gesagt: das sind erfahrungswerte an den AGs, LGs und OLGs in NRW.
mich würde interessieren, ob andere die gleiche oder noch mehr solcher ratschläge 'in der tasche' haben.
* manch landgericht verfügt nicht über einen eilgerichtsvollzieher. daher sollte man schon vor pfüb-beantragung den namen, die adresse und die handy-nummer des für den drittschuldner zuständigen gerichtsvollziehers kennen und mit ihm eventuell schon den auftrag vorbesprochen haben.
** erfolgreich war in vielen fällen bei mir ein gv-auftrag zusammen mit einem antrag auf eilzustellen, wenn ich geschrieben hatte: 'die zwangsvollstreckung ist in dieser angelegenheit besonders eilbedürftig, da der schuldner versuchen wird, sein vermögen so umzuschichten, dass dem gläubiger eine vollstreckung beim drittschuldner unmöglich gemacht wird.'
soll's schnell gehen, es bringt eher was ...
1. ... schriftsätze die sehr eilig sind, direkt in die geschäftsstelle zu bringen und dort mündlich nachdrücklich auf die eilbedürftigkeit der sache hinzuweisen.
2. ... persönlich bei dem zuständigen rechtspfleger nach vorheriger telefonischer 'vorbereitung' vorzusprechen, ihm den pfüb-antrag nebst aller anlagen auszuhändigen und bei ihm zu warten, bis der pfüb erlassen ist; dann mit diesen pfüb in der hand auf die gerichtsvollzieherverteilerstelle und dem entsprechenden eilgerichtsvollzieher (soweit im bezirk vorhanden*) mitsamt begründetem auftrag** zu geben.
3. ... mit dem akteneinsichtsgesuch in schriftlicher form bei der geschäftsstelle persönlich vorsprechen und dem jeweiligen sachbearbeiter anbieten, die akte gleich mitzunehmen, was vorher schon telefonisch angekündigt war. der die akte abholende 'bote' sollte namentlich dann in dem akteneinsichtsgesuch erwähnt werden und - nur für den fall, dass da ein besonders korrekter geschäftsstellenfuzzi sitzt - seinen personalausweis dabei haben.
wie gesagt: das sind erfahrungswerte an den AGs, LGs und OLGs in NRW.
mich würde interessieren, ob andere die gleiche oder noch mehr solcher ratschläge 'in der tasche' haben.
* manch landgericht verfügt nicht über einen eilgerichtsvollzieher. daher sollte man schon vor pfüb-beantragung den namen, die adresse und die handy-nummer des für den drittschuldner zuständigen gerichtsvollziehers kennen und mit ihm eventuell schon den auftrag vorbesprochen haben.
** erfolgreich war in vielen fällen bei mir ein gv-auftrag zusammen mit einem antrag auf eilzustellen, wenn ich geschrieben hatte: 'die zwangsvollstreckung ist in dieser angelegenheit besonders eilbedürftig, da der schuldner versuchen wird, sein vermögen so umzuschichten, dass dem gläubiger eine vollstreckung beim drittschuldner unmöglich gemacht wird.'
gepostet am 11.09.2008, 09:32 h, in alltagswahnsinn - 4919 mal gelesen









